Datenschutz

Datenschutz und Schweigepflicht:

Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von den Hebammen als verantwortliche Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt.

Neben Angaben zu Person, sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträgerusw) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebammen erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin eiwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden
Konstellationen regelmäßig der Fall ist:


Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten werden die Hebammen jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation des rechtfertigt, insbesondere
wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.


Die Abrechnung mit öffentlich—rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen erfolgt direkt diesen
gegenüber, sei es durch die Hebammen unmittelbar oder entsprechend 8301a Abs. 2 SGB V über eine externe
Abrechnungsstelle.
Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebammen unmittelbar oder separat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebammen an Selbstzahlerinnen
sind innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung
oder die Beihilfestelle (8286 Abs. 3 BGB). Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen
unterscheiden sich beim Leistungsumfang und in der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebammen haben keine Kenntnis über den Inhalt der
verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine
Mahngebühr von 5,00€ berechnet.