Datenschutz und Schweigepflicht:
Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von den Hebammen als verantwortliche Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt.
Neben Angaben zu Person, sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträgerusw) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebammen erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin eiwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden
Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten werden die Hebammen jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation des rechtfertigt, insbesondere
wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
Die Abrechnung mit öffentlich—rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen erfolgt direkt diesen
gegenüber, sei es durch die Hebammen unmittelbar oder entsprechend 8301a Abs. 2 SGB V über eine externe
Abrechnungsstelle.
Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebammen unmittelbar oder separat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebammen an Selbstzahlerinnen
sind innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung
oder die Beihilfestelle (8286 Abs. 3 BGB). Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen
unterscheiden sich beim Leistungsumfang und in der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebammen haben keine Kenntnis über den Inhalt der
verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine
Mahngebühr von 5,00€ berechnet.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Diese Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebammen.
Terminverlegung: Da die Hebammenberufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen werden,
können sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. Iin solchen Fällen werden sie so schnell wie
möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Haftung: Die Hebammen haften für die Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit aller Hebammen im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.